2. Gegenüber A._____ wird gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG eine Einzelhaft von 30 Tagen angeordnet. Die Einzelhaft begann am 9. Juni 2025, 08.00 Uhr, und dauert bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr. 3. Die Haft wird in einem Sicherheitshaftraum vollzogen. Vorbehalten bleibt eine Versetzung in einen Haftraum mit reduzierter Ausstattung bei Fehlen von Eigen- und Fremdgefährdung.