2. Für die Dauer der Einzelhaft wird A._____ vom Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen. Die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Häftlingen und externen Dritten werden auf acht Stunden pro Tag beschränkt (07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr). Sie erfolgen unter Aufsicht. 3. Der Aufenthalt von A._____ im Freien wird auf zwei Stunden pro Tag reduziert und getrennt von anderen Häftlingen durchgeführt. 4. A._____ wird der Zugang zum Internet entzogen. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.