Während der Einzelhaft verhielt der Beschwerdeführer sich auffällig: Am 8. Mai 2025 setzte er seinen Haftraum in Brand und fügte sich Selbstverletzungen zu (MI-act. 595 ff., 599). Am 10. Mai 2025 verschmierte er sein Mittagessen an den Wänden seines Haftraumes, beleidigte das Personal des ZAA und versuchte beim Abendessen, dieses mit Essensresten zu bewerfen (MI-act. 627, 650). Am 11. Mai 2025 beschimpfte der Beschwerdeführer das Personal des ZAA bei der Frühstücksausgabe erneut, entblösste sein Geschlechtsteil und forderte das Personal auf Französisch auf, ihn oral zu befriedigen (MI-act. 627).