Basierend auf diesen Vorfällen und Beobachtungen ordnete das ZAA am 20. Mai 2025 rückwirkend für den 8. und 9. Mai 2025 vorübergehend einen Haftraumeinschluss an (MI-act. 631) und verfügte ebenfalls am 20. Mai 2025 rückwirkend vom 9. Mai bis zum 9. Juni 2025 die Einzelhaft, den Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, die Durchführung des Aufenthaltes getrennt von anderen mitinhaftierten Personen sowie den Entzug des Internetzugangs (MI-act. 631).