den und nur noch unter Aufsicht möglich sind. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 16. April bis zum 2. Mai 2025 der Zugang zum Internet entzogen (MI-act. 577). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde ab dem 2. Mai 2025 wieder vollständig in den Gruppenvollzug integriert (MI-act. 599). Es bestand jedoch erneut begründeter Verdacht, dass er versuchte, mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und für die Ziele einer verbotenen Organisation zu gewinnen (MI-act. 599). So wurde beobachtet, dass sich unterschiedliche Personen nach dem -3-