Gleichentags verfügte das ZAA einen Haftraumeinschluss vom 16. bis zum 21. April 2025 und verfügte darüber hinaus, dass der Aufenthalt im Freien von drei auf zwei Stunden reduziert und getrennt von anderen inhaftierten Personen durchgeführt wird. Im Weiteren verfügte das ZAA im Anschluss an den Einschluss befristet bis zum 2. Mai 2025, dass der Beschwerdeführer vom Gemeinschaftsbetrieb ausgeschlossen und sein Aussenaufenthalt weiterhin getrennt von anderen inhaftierten Personen durchgeführt wird, Kontaktmöglichkeiten zu anderen inhaftierten Personen und externen Dritten auf acht Stunden (07.30–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr) pro Tag beschränkt wer-