Basierend auf diesen Vorfällen erliess das ZAA gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. April 2025 eine Disziplinarverfügung. Es verfügte, dass der Beschwerdeführer rückwirkend für zwei Tage – vom 14. bis zum 16. April 2025 – mit Arrest sanktioniert wird (MI-act. 572). Gleichentags verfügte das ZAA einen Haftraumeinschluss vom 16. bis zum 21. April 2025 und verfügte darüber hinaus, dass der Aufenthalt im Freien von drei auf zwei Stunden reduziert und getrennt von anderen inhaftierten Personen durchgeführt wird.