Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.66 und WPR.2025.67 / vk / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i. V. Kuzmanović Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien führer z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand 1. Entscheide des Amtes für Migration und Integration vom 6. und 12. Juni 2025 betreffend Anordnung Einzelhaft (WPR.2025.66) 2. Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 24. Juni 2025 betreffend Verlängerung Einzelhaft (WPR.2025.67) -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. April 2025 in Ausschaf- fungshaft, welche im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen wird. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer trat am 11. April 2025 ins ZAA ein. Dem Führungs- blatt sowie den Rapporten des ZAA vom 14. April 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Eintritt ins ZAA ver- suchte, andere mitinhaftierte Personen für den IS zu rekrutieren (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 567 ff., 701 ff.). Eine mitinhaf- tierte Person äusserte deswegen am 14. April 2025 gegenüber dem Per- sonal des ZAA den Wunsch, den Stock zu wechseln, da der Beschwerde- führer von ihr den Beitritt zum IS verlange und sie sich von ihm bedroht fühle (MI-act. 569, 701). Zudem sagte der Beschwerdeführer gleichentags im Rahmen einer Konfrontation mit dem Personal des ZAA zu einer mitin- haftierten Person auf Arabisch: "Das ist deine Religion. Du musst Ungläu- bige töten!" (MI-act. 568). Basierend auf diesen Vorfällen erliess das ZAA gegenüber dem Beschwer- deführer am 17. April 2025 eine Disziplinarverfügung. Es verfügte, dass der Beschwerdeführer rückwirkend für zwei Tage – vom 14. bis zum 16. April 2025 – mit Arrest sanktioniert wird (MI-act. 572). Gleichentags verfügte das ZAA einen Haftraumeinschluss vom 16. bis zum 21. April 2025 und ver- fügte darüber hinaus, dass der Aufenthalt im Freien von drei auf zwei Stun- den reduziert und getrennt von anderen inhaftierten Personen durchgeführt wird. Im Weiteren verfügte das ZAA im Anschluss an den Einschluss be- fristet bis zum 2. Mai 2025, dass der Beschwerdeführer vom Gemein- schaftsbetrieb ausgeschlossen und sein Aussenaufenthalt weiterhin ge- trennt von anderen inhaftierten Personen durchgeführt wird, Kontaktmög- lichkeiten zu anderen inhaftierten Personen und externen Dritten auf acht Stunden (07.30–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr) pro Tag beschränkt wer- den und nur noch unter Aufsicht möglich sind. Schliesslich wurde dem Be- schwerdeführer für den Zeitraum vom 16. April bis zum 2. Mai 2025 der Zugang zum Internet entzogen (MI-act. 577). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde ab dem 2. Mai 2025 wieder vollständig in den Gruppenvollzug integriert (MI-act. 599). Es bestand jedoch erneut begrün- deter Verdacht, dass er versuchte, mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und für die Ziele einer verbotenen Organisation zu gewinnen (MI-act. 599). So wurde beobachtet, dass sich unterschiedliche Personen nach dem -3- Kontakt mit dem Beschwerdeführer in ihrem Verhalten verändert haben. Es wurde ebenfalls beobachtet, dass er mehrfach Audienzen abhielt, in wel- chen inhaftierte Personen seinen Erzählungen zuhörten (MI-act. 599, 703). Darüber hinaus wurde das Wort "Kuffar", was "Ungläubige" bedeutet, ver- mehrt in der Haftanstalt wahrgenommen (MI-act. 599, 625). Mehrere mitin- haftierte Personen forderten zudem, im gleichen Bereich wie der Be- schwerdeführer untergebracht zu werden, da sie nicht bei den "Ungläubi- gen" sein wollten (MI-act. 625 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer ge- droht, dass die "Rassisten schon sehen werden, was passiert, wenn er wie- der draussen sei" (MI-act. 626). Basierend auf diesen Vorfällen und Beobachtungen ordnete das ZAA am 20. Mai 2025 rückwirkend für den 8. und 9. Mai 2025 vorübergehend einen Haftraumeinschluss an (MI-act. 631) und verfügte ebenfalls am 20. Mai 2025 rückwirkend vom 9. Mai bis zum 9. Juni 2025 die Einzelhaft, den Aus- schluss vom Gemeinschaftsbetrieb, die Durchführung des Aufenthaltes ge- trennt von anderen mitinhaftierten Personen sowie den Entzug des Inter- netzugangs (MI-act. 631). Während der Einzelhaft verhielt der Beschwerdeführer sich auffällig: Am 8. Mai 2025 setzte er seinen Haftraum in Brand und fügte sich Selbstver- letzungen zu (MI-act. 595 ff., 599). Am 10. Mai 2025 verschmierte er sein Mittagessen an den Wänden seines Haftraumes, beleidigte das Personal des ZAA und versuchte beim Abendessen, dieses mit Essensresten zu be- werfen (MI-act. 627, 650). Am 11. Mai 2025 beschimpfte der Beschwerde- führer das Personal des ZAA bei der Frühstücksausgabe erneut, entblösste sein Geschlechtsteil und forderte das Personal auf Französisch auf, ihn oral zu befriedigen (MI-act. 627). Anlässlich einer Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten zwischen dem 9. und dem 12. Mai 2025 konfrontiert, wo- raufhin er mehrfach Fragen bloss belächelte, seine ausgesprochenen Dro- hungen als normale Reaktion bezeichnete, sagte, die Mitarbeitenden des ZAA sollten sich "ficken" und der befragenden Person den Mittelfinger zeigte (MI-act. 627). Gleichentags unternahm er einen Suizidversuch, wurde jedoch rechtzeitig aufgefunden und konnte nach einem medizini- schen Check-up wieder in den Haftraum zurückverlegt werden (MI- act. 602). Am nächsten Tag verschmierte er die Zellentür mit Kot (MI- act. 650). Am 1. Juni 2025 wurde auf einer Wand seines Haftraumes die Zeichnung eines Hakenkreuzes auf einem Blatt entdeckt, und die Medika- mentenabgabe nahm er mit dem Hitlergruss entgegen. Am 3. Juni 2025 hing erneut ein Blatt mit dem Hakenkreuz in seinem Haftraum und der Be- schwerdeführer rasierte sich einen "Hitler-Schnurrbart". Bevor er den Ra- sierer dem Personal zurückgab, ritzte er sich am Unterarm, lachte dabei und machte erneut den Hitlergruss (MI-act. 651). Ebenfalls kommunizierte der Beschwerdeführer regelmässig über das Fenster mit anderen mitinhaf- tierten Personen (MI-act. 651, 705). -4- 3. Am 5. Juni 2025 nahm das Bundesamt für Polizei (fedpol) in einem Amts- bericht eine Beurteilung über den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Ge- fährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz vor (MI- act. 636 ff.). Es kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aktuell die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (MI-act. 645). 4. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) verfügte am 6. Juni 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes (MI-act. 657 ff., act. 6 ff.): 1. Gegenüber A._____ wird gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG eine Ein- zelhaft von 30 Tagen angeordnet. Die Einzelhaft beginnt am 9. Juni 2025, 08.00 Uhr, und dauert bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr. 2. Für die Dauer der Einzelhaft wird A._____ vom Gemeinschaftsbetrieb aus- geschlossen. Die Kontaktmöglichkeiten zu anderen Häftlingen und exter- nen Dritten werden auf acht Stunden pro Tag beschränkt (07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr). Sie erfolgen unter Aufsicht. 3. Der Aufenthalt von A._____ im Freien wird auf zwei Stunden pro Tag re- duziert und getrennt von anderen Häftlingen durchgeführt. 4. A._____ wird der Zugang zum Internet entzogen. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine auf- schiebende Wirkung zu. 5. Nachdem das ZAA dem MIKA am 11. Juni 2025 mitgeteilt hatte, dass die am 6. Juni 2025 verfügten Auflagen weder zielführend noch durchführbar seien (act. 35), hörte das MIKA den Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 zur beabsichtigten Anordnung einer Einzelhaft an (MI-act. 672 ff.) und ver- fügte anschliessend Folgendes (MI-act. 676 ff.): -5- 1. Die am 6. Juni 2025 angeordnete Verfügung betreffend Einzelhaft wird aufgehoben. 2. Gegenüber A._____ wird gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG eine Ein- zelhaft von 30 Tagen angeordnet. Die Einzelhaft begann am 9. Juni 2025, 08.00 Uhr, und dauert bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr. 3. Die Haft wird in einem Sicherheitshaftraum vollzogen. Vorbehalten bleibt eine Versetzung in einen Haftraum mit reduzierter Ausstattung bei Fehlen von Eigen- und Fremdgefährdung. 4. A._____ wird bei Unterbringung in einem reduzierten Haftraum vom Ge- meinschaftsbetrieb ausgeschlossen. Sein Aufenthalt wird getrennt von an- deren eingewiesenen Personen durchgeführt. Ausgenommen sind privile- gierte Kontakte gemäss § 20 Abs. 1 lit. b (Rechtsvertreterin bzw. Rechts- vertreter) und lit. f (medizinische und seelsorgerische Betreuung) EGAR. 5. A._____ wird der Zugang zum Internet entzogen. 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine auf- schiebende Wirkung zu. 6. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 ordnete das MIKA gegen den Beschwer- deführer Folgendes an (act. 1 ff.): 1. Die Einzelhaft wird gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG für einen Monat, bis am 8. August 2025 um 12:00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird in einem Sicherheitshaftraum vollzogen. Vorbehalten bleibt eine Versetzung in einen Haftraum mit reduzierter Ausstattung bei Fehlen von Eigen- und Fremdgefährdung. 3. A._____ wird bei Unterbringung in einem reduzierten Haftraum vom Ge- meinschaftsbetrieb ausgeschlossen. Sein Aufenthalt wird getrennt von an- deren eingewiesenen Personen durchgeführt. Ausgenommen sind privile- gierte Kontakte gemäss § 20 Abs. 1 lit. b (Rechtsvertreterin bzw. Rechts- vertreter) und lit. f (medizinische und seelsorgerische Betreuung) EGAR. 4. A._____ wird der Zugang zum Internet entzogen. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung kommt keine auf- schiebende Wirkung zu. -6- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Datum Poststempel: 25. Juni 2025) Beschwerde beim Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich (act. 4). Er bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Einzelhaft. Das Miet- gericht erklärte sich am 1. Juli 2025 für unzuständig und returnierte das Schreiben an den Beschwerdeführer (act. 10). Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Datum Poststempel: 4. Juli 2025) beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich Beschwerde (act. 17 f.). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Verlängerung der Einzelhaft. Am 7. Juli 2025 (Datum Poststempel: 4. Juli 2025) ging auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025 beim Zwangsmassnahmenge- richt des Bezirksgerichts Zürich ein (act. 4). C. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Ver- fügung vom 7. Juli 2025 sowohl für die Beschwerde vom 24. Juni 2025 als auch die Beschwerde vom 3. Juli 2025 seine Unzuständigkeit fest, über- wies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1 ff., 13 ff.). D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 stellte der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts des Kantons Aargau der Vorinstanz die Beschwerde zur Vernehm- lassung zu und forderte diese zur Einreichung der Akten sowie zur Stel- lungnahme zu allfälligen milderen Massnahmen auf (act. 27 ff.). E. Gleichentags unterbreitete das ZAA dem MIKA den Vorschlag, die ange- ordnete Verlängerung der Einzelhaft gegenüber dem Beschwerdeführer "kleinschrittig und kontrolliert" zu lockern. Dies sei nun möglich, da eine andere mitinhaftierte Person in den Hauptflügel versetzt werde, sodass der Beschwerdeführer den separaten Flügel allein bewohne. Soweit der Be- schwerdeführer sich an die Verhaltensregeln halte, könne der Haftraum von 08.00–11.30 Uhr geöffnet werden, sodass er sich neben dem Haftraum mit reduzierter Ausstattung auch im Flur aufhalten könne. Es könne ihm unter anderem auch gestattet werden, sich im Flur am Gitter zum Hauptflü- gel mit anderen Personen in angemessener Lautstärke zu unterhalten, -7- jedoch keine Gruppen am Gitter zu versammeln. Gespräche über die Fens- ter seien aber weiterhin nicht gestattet (zum Ganzen: MI-act. 757). F. Die Vernehmlassung des MIKA samt Akten ging am 10. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 26 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) kann die inhaftierte Person gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des MIKA, die Disziplinarstrafen gemäss § 23 Abs. 3 lit. b EGAR, garantierte Rechte gemäss § 20 EGAR oder verfassungsmässige Rechte betreffen, innert zehn Tagen seit Zustel- lung bei der zuständigen Oberrichterin oder beim zuständigen Oberrichter des Verwaltungsgerichts Beschwerde führen. Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). § 20 Abs. 1 lit. g EGAR garantiert inhaftierten Personen möglichst unein- geschränkte soziale Kontakte mit anderen inhaftierten Personen, die sich in der gleichen Vollzugsanstalt in Administrativhaft befinden. Durch die An- ordnung der Einzelhaft gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) wird ein garantiertes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. g EGAR tangiert, womit die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Nachdem die angefochtene Anordnung sowie Verlängerung der Einzelhaft durch das MIKA verfügt wurde, ist das Verwaltungsgericht auch örtlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig, auch wenn der Vollzug der Einzel- haft ausserkantonal erfolgt. 2. 2.1. Die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügungen des MIKA vom 6. Juni, 12. Juni und 24. Juni 2025 sehen entgegen § 26 EGAR eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung vor, womit die Verfügungen fehlerhaft eröffnet wur- den. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 129 II 125, Erw. 3.3). Es ist somit von einer Frist von 30 Tagen seit Eröffnung auszugehen. -8- Für die Berechnung der Fristen verweist § 28 Abs. 1 VRPG auf die Zivil- prozessordnung. Nach Art. 143 Abs. 1bis der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gel- ten Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Sowohl die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025 (Postauf- gabe gemäss Eingangsstempel des Mietgerichts des Bezirksgerichts Zü- rich am 25. Juni 2025) als auch die Eingabe vom 3. Juli 2025 (Postaufgabe am 4. Juli 2025) wurden innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügungen des MIKA genannten Frist bei einem schweizerischen Gericht eingereicht. Die Frist gilt gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO trotz der Ein- reichung bei einem unzuständigen Gericht als gewahrt. Zusammenfassend erfolgten beide Eingaben des Beschwerdeführers fristgerecht. 2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Juni 2025 (act. 6 ff.). Letztere wurde jedoch mit Verfügung des MIKA vom 12. Juni 2025 aufgehoben (Ziff. 1 der Verfügung). Die Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde dem Beschwerdefüh- rer gleichentags zugestellt (MI-act. 675). Soweit sich die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Juni 2025 richtet, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da diese Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits wieder aufgehoben worden war. 2.3. Da der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2025 im Grund- satz eine Beschwerde gegen die Anordnung der Einzelhaft erhob, die auch Gegenstand der Verfügung des MIKA vom 12. Juni 2025 ist, muss davon ausgegangen werden, dass er beabsichtige, sich gegen die zum damaligen Zeitpunkt gültige Verfügung zur Anordnung der Einzelhaft zu wehren. Ent- sprechend tritt das Gericht auf die sinngemäss erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die Verfügung des MIKA vom 12. Juni 2025 ein. 2.4. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2025 (Postaufgabe am 4. Juli 2025) Beschwerde. Damit erfolgte die Beschwerde innerhalb der von § 26 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 142 Abs. 1 ZPO vorgegebenen zehntätigen Frist. 2.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die Anordnung der Einzelhaft in der Verfügung des MIKA vom 12. Juni 2025 -9- und auf die Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen die Verlängerung der Ein- zelhaft in der Verfügung des MIKA vom 24. Juni 2025 einzutreten. 3. In Beschwerdeverfahren betreffend Einzelhaft ist das Verwaltungsgericht nicht an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 26 Abs. 1 EGAR). Zudem umfasst die Überprüfung der Einzelhaft auch die Handhabung des Ermes- sens (§ 26 Abs. 2 EGAR). II. 1. Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Anordnung der Einzelhaft als auch die Verlängerung der Einzelhaft, mit welchen die garantierten Rechte von § 20 EGAR eingeschränkt werden, durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (§ 21 Abs. 1 EGAR). 2. 2.1. Das MIKA begründet in seiner Verfügung vom 12. Juni 2025 die Anordnung der Einzelhaft gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG damit, dass der Be- schwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit dar- stelle. Dies sei bereits in Amtsberichten des fedpol festgestellt worden. Zu- dem sei der Beschwerdeführer durch das Bundesstrafgericht unter ande- rem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und wegen der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen verurteilt worden (MI-act. 22 ff., 636 ff., 678). In der Verfügung vom 24. Juni 2025 zur Verlängerung der Einzelhaft führt das MIKA zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer während seines Auf- enthalts im ZAA wiederholt negativ aufgefallen sei, indem er mitinhaftierte Personen von seinen gefährdenden Ansichten überzeugen und für seine Sache habe gewinnen und rekrutieren wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass er erneut versuchen werde, mitinhaftierte Personen von seinen gefährdenden Ansichten zu überzeugen und für seine Sache zu gewinnen und rekrutieren (MI- act. 732). Das MIKA wiederholt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 im We- sentlichen die obgenannten Ausführungen (act. 34 ff.). Zusätzlich führt es aus, es bestehe ein nicht hinnehmbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei einer minimalen Lockerung der Sicherheitsmassnahmen wieder rückfällig werde. Für das MIKA sei demnach auch keine mildere Mass- nahme in Betracht gekommen, zumal der Beschwerdeführer willkürlich Per- sonen zu radikalisieren versucht habe und nicht abschliessend nachgewie- sen werden könne, dass er sich ausschliesslich an Personen mit derselben - 10 - Religion gewendet habe. Mit dem negativen Einfluss, welcher der Be- schwerdeführer auf mitinhaftierte Personen in der Vergangenheit gehabt habe, sei nicht von der Hand zu weisen, dass damit zu rechnen sei, dass er auch bislang religionsfremde Personen radikalisieren oder jedenfalls zu einer Annäherung an den IS bewegen könne (act. 36). Dass keine mildere Massnahme habe in Betracht gezogen werden können, bestätige sich in- sofern, als das ZAA dem MIKA am 8. Juli 2025 mitgeteilt habe, es könne erst jetzt, da eine andere inhaftierte Person in den Hauptflügel versetzt werde und der Beschwerdeführer nun den Flügel allein bewohne, diesem unter Berücksichtigung der Verfügung des MIKA mehr Freiraum einge- räumt werden (act. 36). 2.2. In der Eingabe vom 24. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass er nicht wie früher sei (act. 4). In seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 äusserte er, dass er nicht bei guter Gesundheit, er 15 Tage in einen Bunker gesteckt worden und dies illegal sei. Ebenfalls sei er 25 Tage in sein Zimmer eingeschlossen worden. Er bitte darum, nicht mehr eige- schlossen zu sein und suche nach einer Lösung, ohne einen Schaden an- zurichten, denn er sei unschuldig (act. 17 f.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung einer Einzelhaft am 6. Juni 2025 stritt der Gesuchsgegner den Vorwurf der Radi- kalisierung ab. Sollte er in den Gruppenvollzug wieder integriert werden, so würde er alle respektieren und sich anständig benehmen, sofern ihn die anderen mitinhaftierten Personen auch respektieren würden (MI-act. 654). An der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juni 2025 betreffend die Änderung der Anordnung der Einzelhaft gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, dass er die Einzelhaft akzeptiere (MI- act. 673). Er sei kein Terrorist und sei nur im Strafvollzug gewesen, weil er gewisse Unterlagen besessen habe und aufgrund von gewissen Kommen- taren und Videos (MI-act. 674). Am 24. Juni 2025 gab der Beschwerdefüh- rer bei der Befragung zur Verlängerung der Einzelhaft zu Protokoll, er ak- zeptiere das Gesetz, die Verlängerung sei jedoch unrechtmässig. Zudem habe er nicht vor, jemanden zu radikalisieren (MI-act. 721). 3. 3.1. Die ausländerrechtliche Administrativhaft dient der Sicherstellung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs, weshalb Freiheitsrechte von inhaftierten Personen nur insofern eingeschränkt werden dürfen, als es zur Gewähr- leistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäs- sen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (MARTINA CARONI, in: Caroni / Thurn- herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrations- gesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 2 zu Art. 81; BGE 123 I 221, Erw. I/4c; BGE 122 I 122, Erw. 2a/aa mit weiteren Hinweisen). Beschränkungen des - 11 - Kontakts mit der Aussenwelt oder mit anderen mitinhaftierten Personen rechtfertigen sich beim ausländerrechtlichen Haftzweck nur insofern, als sie für den Anstaltsbetrieb oder bei konkreten Sicherheitsbedenken erforder- lich sind (BGE 123 I 221, Erw. I/4d; BGE 122 I 122, Erw. 2a/bb). Gemäss Art. 81 Abs. 5 AIG kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Perso- nengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehör- den von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt und andere Massnahmen erfolglos geblie- ben sind oder nicht zur Verfügung stehen. Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde gemäss Art. 81 Abs. 6 AIG Einzelhaft anordnen. Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG sind auf den 1. Juni 2022 in Kraft getreten und wurden durch das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Be- kämpfung des Terrorismus eingeführt. Sie bezwecken nicht ein ausländer- rechtliches, sondern vielmehr ein sicherheitspolizeiliches Ziel (Botschaft zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4808; CARONI, a. a. O., N. 37 und 41 zu Art. 81). Mit Art. 81 Abs. 5 und Abs. 6 AIG wurde eine gesetzliche Grund- lage für eine Kontaktbeschränkung bzw. ein Kontaktverbot sowie eine Ein- zelhaft geschaffen. Es handelt sich somit um einen Anwendungsfall der Einschränkung von Freiheitsrechten im Rahmen der Administrativhaft auf- grund von Sicherheitsbedürfnissen (CARONI, a. a. O., N. 38 zu Art. 81). 3.2. Für die Anordnung einer Kontaktbeschränkung bzw. eines Kontaktverbots ist nach Art. 81 Abs. 5 lit. a AIG zunächst erforderlich, dass die betreffende Person nach Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt. Dabei reicht die blosse Möglichkeit, dass es zu einer Beeinflussung Dritter kommt, für die Anordnung nicht aus, sondern es be- darf einer konkreten Gefahr. In die Prüfung einzubeziehen ist, ob sich für die Radikalisierungsversuche empfängliche Personen im Umfeld der be- treffenden Person befinden (BBl 2019 4808). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 wegen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation, dem Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islami- scher Staat" sowie verwandter Organisationen und wegen Gewaltdarstel- lung verurteilt (Erw. II/2.1). - 12 - Nichts anderes ergibt sich aus dem Amtsbericht des fedpol vom 5. Juni 2025. Das fedpol erwog, dass der Beschwerdeführer mehrfach terroristi- sche Organisationen unterstützt habe, indem er sich selbst in den sozialen Medien als IS-Mitglied ausgab und den Kontakt zu weiteren Mitgliedern suchte, um Instruktion zu erbitten und Hilfe in finanziellen, logistischen und psychologischen Angelegenheiten zu erhalten. Seine über die sozialen Me- dien getätigten Äusserungen würden zeigen, dass er die gewalttätige Ide- ologie des IS verinnerlicht habe und dessen Ziele befürworte, indem er etwa die Errichtung eines Kalifats nach den Regeln der Scharia in Europa und die Ausrottung von Ungläubigen befürwortete. Im Weiteren habe er, in der Absicht seine Gesprächspartner von der Ideologie des IS zu überzeu- gen respektive sie darin zu bestärken, Propagandamaterial des IS über die sozialen Medien verbreitet und Handlungsanweisungen des IS versandt (MI-act. 643 f.). All diese Handlungen würden terroristische Aktivitäten dar- stellen, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während des Strafvoll- zugs von der gewaltverherrlichenden Ideologie des IS nie Abstand genom- men habe. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Delikt habe nicht stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer als Opfer eines Komplotts sehe. Schliesslich habe auch das Bundesstrafgericht dem Beschwerdefüh- rer eine schlechte Rückfallprognose attestiert und ernsthafte Anzeichen da- für erkannt, dass der Beschwerdeführer im Namen des IS Anschläge in Westeuropa verüben könnte, wenn er freikommen würde. Zusammenfas- send kam das fedpol daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ak- tuell die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (MI-act. 645). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er während des Strafvollzugs nie negativ aufgefallen sei und auch nun im ZAA niemanden beeinflusse (MI- act. 653 f., 674, 721). Im Amtsbericht des fedpol vom 5. Juni 2025 heisst es dazu, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzugs des Kantons Aargau (AJV) vom 18. Juni 2024 zufolge während des Strafvollzugs gegenüber mitinhaftierten Personen grössten- teils angepasst, ruhig und zurückgezogen verhielt. Waren hingegen mitin- haftierte Personen seines Kulturkreises anwesend, suchte er den Kontakt zu ihnen und nahm eine ungewohnt selbstbewusste und führende Rolle ein. Überdies hat er mitinhaftierte Personen zum Beten gezwungen und ständig über den Islam gesprochen (MI-act. 644). Somit ist der Beschwer- deführer bereits im Strafvollzug aufgefallen. Auch während der Inhaftierung im ZAA ist er wiederholt mit Radikalisie- rungs- bzw. Rekrutierungsversuchen negativ aufgefallen. Eine mitinhaf- tierte Person äusserte gegenüber dem Personal des ZAA den Wunsch, den Stock zu wechseln, da der Beschwerdeführer von ihr verlange, dem IS bei- zutreten, und sie sich von ihm bedroht fühle (MI-act. 569). Gleichentags sagte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Konfrontation mit dem - 13 - Personal des ZAA zu einer mitinhaftierten Person auf Arabisch: "Das ist deine Religion. Du musst Ungläubige töten!" (MI-act. 568). Des Weiteren wurde beobachtet, dass sich unterschiedliche Personen nach dem Kontakt mit dem Beschwerdeführer in ihrem Verhalten verändert haben. Zudem wurde das Wort "Kuffar", was "Ungläubige" bedeutet, vermehrt in der Haft- anstalt wahrgenommen (MI-act. 599, 625). Mehrere mitinhaftierte Perso- nen forderten darüber hinaus, im gleichen Bereich wie der Beschwerdefüh- rer untergebracht zu werden, da sie nicht bei den "Ungläubigen" sein wollen (MI-act. 625 f.). Die derzeitige Zurückhaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ver- breitung der Ideologie von verbotenen Organisation ist deshalb dem Um- stand zuzuschreiben, dass er aufgrund der Einzelhaft zurzeit niemanden beeinflussen bzw. radikalisieren kann. Seine Behauptung, er sei "nicht mehr wie früher" erscheint nicht glaubhaft. Zumal dem Vollzugsbericht des AJV zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer bereits während des Strafvollzugs keine Auseinandersetzung mit dem Delikt stattfand, sondern er sich als unschuldig sehe und alles ein Komplott sei (MI-act. 644). Diese Feststellung deckt sich auch mit dem Befund, dass Radikalisierungs- und Rekrutierungsversuche grundsätzlich in den Zeiträumen ausblieben, in de- nen der Beschwerdeführer in Einzelhaft war. Unmittelbar nach der Locke- rung der Massnahmen begann er jedoch wieder damit, radikalisierend auf mitinhaftierte Personen einzuwirken und sie zum Beitritt zu einer terroristi- schen Organisation zu motivieren (siehe vorne lit. A/2; MI-act. 702 ff.). Zusammenfassend ist gestützt auf das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 sowie den Amtsbericht des fedpol vom 5. Juni 2025 derzeit immer noch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mitinhaftier- te Personen zu radikalisieren und für die Ziele einer verbotenen Organisa- tion zu gewinnen versucht und somit eine konkrete Gefahr für die innere und äussere Sicherheit darstellt. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sich im Umfeld des Beschwerdeführers auch empfängliche Personen be- finden, zumal Mitarbeitende des ZAA bereits eine Verhaltensänderung von einigen mitinhaftierten Personen feststellen konnten. Die Voraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt. 3.3. Weiter setzt Art. 81 Abs. 5 lit. b AIG voraus, dass andere Massnahmen er- folglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist zu prüfen, ob bereits die blosse Androhung einer Kontaktbeschränkung die Gefahr ei- ner Radikalisierung Dritter eindämmt. Im Rahmen dessen ist ebenfalls zu prüfen, ob dieser Gefahr durch Anpassungen im Vollzug entgegengewirkt werden kann, namentlich indem die betreffende Person mit Personen un- tergebracht wird, die für Radikalisierungsversuche nicht anfällig sind (BBl 2019 4809). - 14 - Im April 2025 versuchte das ZAA mit verschiedenen Massnahmen – na- mentlich Arrest, Haftraumeinschluss, Ausschluss vom Gemeinschaftsbe- trieb, Kontaktbeschränkungen auf acht Stunden pro Tag sowie Entzug des Internetzugangs – die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Ra- dikalisierung bzw. Rekrutierung einzudämmen. Ab dem 2. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer wieder vollständig in den Gruppenvollzug integriert (siehe vorne lit. A/2.2). Es bestand jedoch aufgrund mehrerer Vorfälle er- neut der begründete Verdacht, dass er versuchte, mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und für die Ziele einer verbotenen Organisation zu gewin- nen (MI-act. 599), weshalb das ZAA für die Dauer vom 9. Mai bis zum 9. Juni 2025 die Einzelhaft, den Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, die Durchführung des Aufenthaltes getrennt von anderen mitinhaftierten Per- sonen sowie den Entzug des Internetzugangs anordnete (siehe vorne lit. A/2.2). Am 6. Juni 2025 verfügte das MIKA wiederum Erleichterungen, indem es zwar eine Einzelhaft anordnete, dem Beschwerdeführer jedoch ermög- lichte, während acht Stunden pro Tag beaufsichtigte Kontakte zu anderen inhaftierten Personen und externen Dritten zu pflegen. Der Vernehmlas- sung der Vorinstanz ist indes zu entnehmen, dass am 11. Juni 2025 das ZAA dem MIKA mitteilte, dass die Auflagen der Verfügung weder zielfüh- rend noch durchführbar seien (act. 35). Am 12. Juni 2025 verfügte das MIKA deshalb die Aufhebung der Erleichterungen. Anfang Mai 2025 hat der Beschwerdeführer nach der ersten Lockerung der vom ZAA ergriffenen Sicherheitsmassnahmen erneut versucht, radikalisie- rend auf mitinhaftierte Personen eingewirkt. Aus diesem Grund erachtete das ZAA die vom MIKA am 6. Juni 2025 angeordneten, in eine ähnliche Richtung gehenden Lockerungen als nicht zielführend und nicht umsetz- bar. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass wiederholt Versuche un- ternommen wurden, den Beschwerdeführer in den Gruppenvollzug zu rein- tegrieren. Jedoch hat er diese Gelegenheiten jeweils dazu genutzt, erneut radikalisierend auf andere Inhaftierte einzuwirken. Nicht als mildere Massnahme infrage kommt die Inhaftierung des Be- schwerdeführers zusammen mit Personen, welche für seine Radikalisie- rungs- und Rekrutierungsversuche nicht zugänglich sind. Als es eine mitin- haftierte Person wagte, sich gegen die Radikalisierungsversuche des Be- schwerdeführers zu wehren, bedrohte der Beschwerdeführer die betref- fende Person. Hinzu kommt, dass er bereits geäussert hat, dass "Ungläu- bige" getötet werden müssen. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mitinhaftierte Personen entweder bedroht, weil sie dem Islam zugehörig sind und sein Gedankengut ablehnen, oder aber, weil sie für ihn als "Un- gläubige" gelten. Und nicht zuletzt ist dem MIKA insoweit zuzustimmen, als es ausführt, es könne nicht per se angenommen, dass eine religionsfremde Person nicht offen für die Ideologie von verbotenen Organisationen sei. - 15 - Andere Massnahmen zur Eindämmung der vom Beschwerdeführer ausge- henden Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit sind folglich erfolglos geblieben respektive stehen nicht zur Verfügung, weshalb die Vorausset- zung nach Art. 81 Abs. 5 lit. b AIG erfüllt ist. 3.4. Zuletzt setzt die Anordnung der Einzelhaft nach Art. 81 Abs. 6 AIG voraus, dass sich die Einschränkungen nach Absatz 5 als nicht ausreichend erwie- sen haben, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirk- sam entgegenzutreten. Ist es somit für die effektive Umsetzung einer Kon- taktbeschränkung erforderlich, so kann für die betreffende Person Einzel- haft angeordnet und die Person in der Haftanstalt ununterbrochen von den anderen mitinhaftierten Personen getrennt werden. Da eine Isolierung in Einzelhaft jedoch für die betroffene Person sowohl physische als auch psy- chische Folgen haben kann, ist die Anordnung von Einzelhaft regelmässig zu überprüfen (BBl 2019 4809; CARONI, a. a. O., N. 42 zu Art. 81). Wie bereits ausgeführt, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer bei jeder Lockerung der Sicherheitsmassnahmen wiederholt versuchte, radikalisie- rend auf mitinhaftierte Personen einzuwirken und sie für die Ziele einer ver- botenen Organisation zu gewinnen. Es wurde zudem am 4. und 18. Juni 2025 beobachtet, dass er mit einer oder mehreren anderen mitinhaftierten Person über das Fenster kommunizierte (MI-act. 651, 705). Es ergibt sich somit ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer jede Möglichkeit nutzt, um auf andere mitinhaftierte Personen einzuwirken. Aus den Akten ist zwar nicht zu entnehmen, dass er sich zurzeit auffällig verhalten würde. Seine derzeitige Zurückhaltung in Bezug auf die Verbreitung der Ideologie von verbotenen Organisation ist aber wohl eher dem Umstand geschuldet, dass er aufgrund der Einzelhaft zurzeit niemanden beeinflussen bzw. radi- kalisieren kann, als dass er tatsächlich und nachhaltig von der Ideologie verbotener Organisationen Abstand genommen hat. Kontaktverbote sind somit nicht zielführend, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer, sobald er wieder im Gruppenvollzug ist, der Verbreitung der Ideologie von verbotenen Organisation weiter nachgehen wird. Zusammenfassend ist die Einzelhaft zurzeit die einzige Möglichkeit, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer andere Personen von seiner ge- waltverherrlichenden Ideologie zu überzeugen versucht. Damit stellt sie auch die einzige Massnahme dar, die der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten vermag. Anzumerken bleibt, dass die Einzelhaft weiterhin in regelmässigen Abständen zu über- prüfen ist. - 16 - 4. 4.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG verfügte Ein- zelhaft angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Zu prüfen sind mithin die Eignung und die Erforderlichkeit der Einzelhaft und sind die gegensätzlichen öffent- lichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 4.2. Dass die Anordnung von Einzelhaft und die damit einhergehende Be- schränkung der Kontaktmöglichkeiten zu anderen inhaftierten Personen geeignet sein muss, um einer Gefährdung der inneren oder äusseren Si- cherheit wirksam zu begegnen, ergibt sich bereits aus den Voraussetzun- gen von Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG. Die Eignung der Massnahme wurde da- her in Erwägung II/3 eingehend geprüft und bejaht. Es ist sodann akten- kundig, dass während der Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich in Einzelhaft befand, das Personal des ZAA keine Radikalisierungs- oder Rekrutierungsversuche wahrnahm (siehe vorne lit. A/2). 4.3. Die Erforderlichkeit der Einzelhaft ist explizite Voraussetzung von Art. 81 Abs. 5 lit. b i. V. m. Abs. 6 AIG und wurde unter Erwägung II/3.3 f. ausführ- lich geprüft und bejaht. 4.4. 4.4.1. Zuletzt müssen behördliche Massnahmen zumutbar sein, d. h., zwischen dem angestrebten Eingriffszweck und der tatsächlichen Eingriffswirkung muss ein angemessenes Verhältnis vorliegen. Die behördliche Mass- nahme ist nicht mehr zumutbar, wenn der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Privatperson im Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Inte- resse unvertretbar schwer wiegt (BGE 138 II 346 E. 9.2; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 468). 4.4.2. Die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist ein ele- mentares öffentliches Interesse, das unter anderem als Verfassungsziel in Art. 2 Abs. 1 BV verankert ist und dem zahlreiche Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind. - 17 - Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesstrafgericht unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und wegen der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie ver- wandter Organisationen verurteilt (Erw. II/2.1). Er hat die gewaltverherrli- chende Ideologie des IS und anderer terroristischer Organisationen verin- nerlicht und während seiner Inhaftierung im ZAA mehrfach versucht, mitin- haftierte Personen entsprechend zu radikalisieren und für den IS zu rekru- tieren (siehe vorne lit. A/2 sowie Erw. II/2.1 und II/3.2). In diesem Sinne geht vom Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz aus. Zum einen unterstützt er selbst eine terroristische Organisation und fördert ihre Ziele aktiv, sodass zu be- fürchten ist, dass er Anschlagspläne umsetzen könnte. Auf der anderen Seite – und darauf kommt es vorliegend primär an – verbreitete der Be- schwerdeführer im ZAA gezielt die Ideologie des IS, wobei er teilweise er- folgreich war und eine Verhaltensänderung bei anderen inhaftierten Perso- nen bewirkte (zum Ganzen: siehe vorne lit. A/2.2 sowie Erw. II/3.2). In die- sem Sinne geht vom Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit aus. Der Zweck der Separierung des Beschwerdeführers von den übrigen Inhaf- tierten besteht darin, zu verhindern, dass er weiterhin ungestört radikale und gewaltverherrlichende Ideologien verbreiten und für entsprechende terroristische Handlungen werben kann. Dadurch soll im Ergebnis verhin- dert werden, dass der Beschwerdeführer weitere inhaftierte Personen radi- kalisieren und für den IS rekrutieren und dadurch die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden kann. Die Einzelhaft bezweckt damit im Sinne einer Spezialprävention, eine konkrete vom Beschwerdeführer aus- gehende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit abzuwehren. Nach dem Gesagten ist die Gefährdung, die vom Beschwerdeführer aus- geht, aktueller und konkreter Natur. Darüber hinaus stellt die gewaltverherr- lichende Ideologie des IS und verwandter Organisationen, die Terror als legitimes Mittel zur Erreichung ihrer Ziele ansehen, eine schwerwiegende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit dar (MI-act. 642 f.). Auf- grund der Aktualität und des Schweregrads der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse daran, wirksame Massnahmen zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit ergreifen zu können. 4.4.3. Eine ausländerrechtliche Administrativhaft dient der Sicherung einer Weg- oder Ausweisung und hat keinen Strafcharakter. Das Vollzugsregime hat demnach "freier" zu sein als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug (zum Ganzen BGE 149 II 6, Erw. 4.2.1). Grundsätzlich haben inhaftierte - 18 - Personen Anspruch auf soziale Kontakte innerhalb der Vollzugseinrichtung (CARONI, a. a. O., N 20 zu Art. 81). § 20 Abs. 1 lit. g EGAR garantiert es inhaftierten Personen in diesem Sinne, möglichst uneingeschränkte soziale Kontakte mit anderen inhaftier- ten Personen in der gleichen Vollzugsanstalt zu pflegen. Für die Pflege so- zialer Kontakte zu Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung ist auslän- derrechtlich inhaftierten Personen zudem grundsätzlich ein gegebenenfalls zeitlich und örtlich begrenzter Zugang zum Internet zu gewähren (BGE 149 II 6, Erw. 5.2.3). Die Einzelhaft trennt den Beschwerdeführer räumlich von anderen inhaf- tierten Personen und schränkt seine Möglichkeiten ein, mit ihnen zu kom- munizieren. Zudem wurde ihm der Zugang zum Internet entzogen. Da di- rekte soziale Kontakte ein grundlegendes Bedürfnis von Menschen sind, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein grosses privates Interesse an der Reintegration in den Gruppenvollzug und stellt die angeordnete Einzel- haft umgekehrt einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Be- schwerdeführers dar. Je länger die Einzelhaft andauert, desto grösser wird das private Interesse an deren Beendigung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Mai 2025 in Einzelhaft, wobei sich diese erst seit dem 9. Juni 2025 auf eine Anordnung des MIKA stützt (siehe vorne lit. A/2.2, A/5, A/6). Damit befindet sich der Beschwerdeführer seit rund neuneinhalb Wochen in Einzelhaft, was noch nicht als lange zu bezeichnen ist. Gemäss den Verfügungen des MIKA sind von den Kontaktbeschränkungen privilegierte Kontakte zur Rechtsvertretung im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b EGAR sowie zu medizinischen und seelsorgerischen Betreuungspersonen nach § 20 Abs. 1 lit. f EGAR explizit ausgenommen (MI-act. 676 f., 729). Den Akten kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Kontakte wahrgenommen hat (MI-act. 690 ff.). Darüber hin- aus wurden Kontakte mit dem Personal des ZAA dokumentiert (mit der Zentrumsleitung und Betreuungspersonen [MI-act. 757]) und das Zimmer des Beschwerdeführers verfügt über einen Notknopf (MI-act. 652), weshalb davon auszugehen ist, dass er mit dem Personal selbständig in Kontakt treten kann. Es ist daher nicht von einer eigentlichen Abschottung des Be- schwerdeführers oder einer kompletten Isolation auszugehen. Soweit dies möglich ist, werden ihm soziale Interaktionen und Kontakte ermöglicht, was die Härte der Einzelhaft abzumildern vermag. Der Beschwerdeführer versuchte ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in ZAA, mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und für terroristische Organisatio- nen zu rekrutieren. Trotz mehrfacher Anweisungen, entsprechende Hand- lungen zu unterlassen, sowie der Anordnung von Disziplinarmassnahmen - 19 - setzte er seine Radikalisierungs- und Rekrutierungsversuche fort. Sogar als er sich bereits in Einzelhaft befand, unterhielt er sich verschiedentlich durch ein geöffnetes Fenster mit mitinhaftierten Personen (zum Ganzen: siehe vorne lit. A/2). Sein gesamtes Verhalten zeigt damit, dass er weder von der Ideologie terroristischer Organisationen Abstand genommen hat noch gewillt ist, sich an Regeln zu halten und künftig auf Radikalisierungs- und Rekrutierungsbestrebungen zu verzichten. Mit diesem Verhalten zeigt der Beschwerdeführer, dass sein Interesse, mitinhaftierte Personen zu ra- dikalisieren und von der Ideologie einer verbotenen Organisation zu über- zeugen zumindest bisher noch grösser ist, als sein Interesse an der Been- digung der Einzelhaft und Reintegration in den Gruppenvollzug. Das MIKA ordnete eine Einzelhaft für 30 Tage (vom 9. Juni bis zum 8. Juli 2025) respektive einen Monat (vom 8. Juli bis zum 8. August 2025) an, wo- bei es den Beschwerdeführer vor der jeweiligen Anordnung anhörte. Es wird demnach in regelmässigen, relativ kurzen Abständen überprüft, ob die Einzelhaft noch notwendig und erforderlich ist oder ob mildere Massnah- men ausreichen, um den Schutz der inneren und äusseren Sicherheit zu gewährleisten. Überdies kann den Akten entnommen werden, dass das MIKA in engem Kontakt zum ZAA steht, um fortlaufend die Möglichkeit von Vollzugslockerungen zu evaluieren (act. 35, MI-act. 756). Sowohl das MIKA als auch das ZAA sind demnach darum bemüht, die Einzelhaft nur so lange wie unbedingt notwendig aufrechtzuerhalten. 4.4.4. Im zu beurteilenden Fall besteht aufgrund der Aktualität und der Schwere der Gefahr für die innere und äussere Sicherheit ein sehr grosses öffentli- ches Interesse daran, wirksame Massnahmen zur Abwendung ebendieser Gefahr zu ergreifen. Dem sehr grossen öffentlichen Interesse steht das pri- vate Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Einzelhaft gegenüber. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall jedoch das private Interesse des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Einzelhaft ist daher zumutbar. 4.4.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das ZAA in enger Absprache mit dem MIKA zusätzlich verschiedene Massnahmen beabsichtigt, um die Härte der Einzelhaft zu mildern. So bewohnt der Beschwerdeführer mittler- weile allein einen separaten Flügel. Der Haftraum des Beschwerdeführers wird von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr geöffnet, sodass er sich in dieser Zeit auch im Flur aufhalten und sich mit vorbeigehenden inhaftierten Personen unterhalten kann (siehe vorne lit. E). Ihm wird dadurch möglichst viel Platz verschafft und soziale Kontakte werden schrittweise wieder zugelassen. Nun liegt es primär am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass die Vollzugs- lockerungen nicht wieder missbraucht, um seine ideologischen Vorstellun- gen zu verbreiten. Im Rahmen des Möglichen sind das ZAA und das MIKA - 20 - jedenfalls bemüht, die Härte der Einzelhaft so weit wie möglich abzumil- dern. 4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angeordnete Ein- zelhaft geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der vom Beschwerde- führer ausgehenden Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz angemessen zu begegnen. Sie erweist sich damit als verhältnis- mässig. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerdeschriften vor, dass er moralisch gefoltert werde, ohne weiter auszuführen, worin diese moralische Folter liegen soll (act. 4, 17 f.). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) ist die Trennung einer inhaftierten Person von anderen In- haftierten Personen mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ver- einbar (Urteil des EGMR Nr. 59450/00 Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006, Rz. 138). In einzelnen Fällen, namentlich wenn eine in- haftierte Person andere inhaftierte Personen bedroht, kann sie sogar ge- boten sein. Bei der Bewertung der Konventionskonformität einer Einzelhaft sind die Härte der Massnahme, worunter die Grösse des Haftraums fällt, ihre Dauer, das damit verfolgte Ziel sowie ihre Auswirkungen auf die be- troffene Person zu berücksichtigen (zum Ganzen MARK E. VILLIGER, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, N. 356). Die Einzelhaft dient vorliegend dem Schutz der inneren und äusseren Si- cherheit der Schweiz, schützt aber zugleich auch mitinhaftierte Personen, welche sich der Ideologie des Beschwerdeführers widersetzen. Zur Abmil- derung der Härte der Einzelhaft haben das MIKA und das ZAA verschie- dene Massnahmen ergriffen. So steht dem Beschwerdeführer viel Platz zur Verfügung, Kontakte zum Personal des ZAA und zu privilegierten Kontakt- personen werden zugelassen, er kann den Hauptflügel einsehen und wird nicht isoliert und die Notwendigkeit der Massnahme wird regelmässig vom MIKA überprüft (siehe vorne lit. E). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einzelhaft im vorliegenden Fall Folter im Sinne von Art. 3 EMRK dar- stellen soll. Die Einzelhaft verstösst somit nicht gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK und erweist sich damit als konventionskonform. - 21 - 6. Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 12. Juni 2025 an- geordnete und mit Verfügung vom 24. Juni 2025 verlängerte Einzelhaft als zulässig. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Las- ten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (vorab via Zentrum für ausländerrechtliche Admi- nistrativhaft Zürich per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern das MIKA (mit Rückschein) Mitteilung an: das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (per IncaMail) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 22 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i. V.: J. Huber Kuzmanović