Ebenso wenig lässt die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, jederzeit in einen Drittstaat auszureisen, die Haft als unverhältnismässig erscheinen. Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder seinen Herkunftsstaat eindeutig benannt noch ein gültiges Reisedokument vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich.