Wie bereits in Erw. II/2.4 dargelegt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Kooperation des Gesuchsgegners die Ausstellung von Reisedokumenten und damit den Wegweisungsvollzug ermöglichen würde. Ob der Gesuchsgegner mit der Anordnung der Durchsetzungshaft nicht doch noch zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken, wird sich zeigen müssen.