a AIG liegt nur dann vor, wenn eine Ausschaffung selbst bei gesicherter Kenntnis der Identität bzw. Staatsangehörigkeit oder trotz Mitwirkens der betroffenen Person bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BEAT JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 25 zu Art. 80). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor.