um Unterstützung bei der Beschaffung von Reisedokumenten zu bitten (MIact. 488, 600) und gab unterschiedliche Herkunftsstaaten an (MI-act. 173, 427, 461 f., 600, 620), wobei er es ablehnte, sich mit den entsprechenden Vertretungen in Verbindung zu setzen, um Reisedokumente erhältlich zu machen (MI-act. 600). Zuletzt verweigerte er die Teilnahme an den Befragungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 777, 781 ff.) und tat damit seinen fehlenden Kooperationswillen erneut kund. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.