80 Abs. 6 lit. a AIG). - 10 - Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte, keine mündliche Verhandlung wünschte und durch seinen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen.