Auch diese Voraussetzung ist weiterhin erfüllt. Der Gesuchsgegner verweigert weiterhin jede Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von Reisepapieren. Zudem verweigerte er sowohl am 6. Mai 2025 (MI-act. 727, 729 ff.) als auch am 3. Juli 2025 die Teilnahme an der Besprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA (MI-act. 777, 781 ff.; act. 3). Dieses Verhalten zeigt, dass er nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken.