Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 15. Juli 2016 (MI-act. 61 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Darüber hinaus liegen mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 (MIact. 308 ff.) und mit dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 (MI-act. 434 ff.) zwei rechtskräftige Landesverweisungen gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2025.9, Erw. II/2.2; MI-act. 679 f.).