2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.43 vom 15. Mai 2025; MI-act. 747 ff.). Am 3. Juli 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MIact. 777, 781 ff.) und liess später durch seinen amtlichen Vertreter ausrichten, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichte (act.