1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich teilte er mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche (act. 18). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: