C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 3. Juli 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 7. Juli 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. Juli 2025, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 9 f.). D. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 7. Juli 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 14 ff.):