Am 6. Mai 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 727, 729 ff.). Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. Mai 2025 bis zum 17. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.43; MI-act. 747 ff.). B. Am 3. Juli 2025 verweigerte der Gesuchsgegner erneut seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI- -6-