Am 28. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video-Te- lefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport nach Aarau verweigert hatte. Dabei erklärte er mehrfach, keine heimatlichen Dokumente zu besitzen (MI-act. 689, 693 f.). Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 11. März 2025 bis zum 17. Mai 2025, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2025.24; MI-act. 706 ff.).