zungshaft zugeführt (MI-act. 636 ff.) und im Anschluss wieder in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückgeführt (MI-act. 632). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MIact. 641 ff.). Mit Urteil vom 17. Februar 2025 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.9; MI-act. 674 ff.).