Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.64 / jh / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, Staat unbekannt, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 11. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein. Er gab dabei an, ägyptischer Staatsbürger zu sein (Akten des Amts für Migration und In- tegration [MI-act.] 4 ff.). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Staats- sekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 20). Am 11. März 2016 wurde gegen den Gesuchsgegner eine Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt verfügt (MI-act. 16 f.). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 41 ff.). Zwischen dem 29. April 2016 und dem 20. November 2019 wurde der Ge- suchsgegner insgesamt neun Mal wegen Verstössen gegen die Ein- bezie- hungsweise Ausgrenzung per Strafbefehl verurteilt (MI-act. 37 ff., 48 ff., 76 ff., 145 ff., 197 f., 206 f., 209 f., 212 f., 265 ff., 353 ff., 373 ff.). Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und setzte diesem eine Frist zur Ausreise bis zum 9. September 2016 an (MI-act. 61 ff.). Der Entscheid er- wuchs am 29. August 2016 in Rechtskraft (MI-act. 147). Ein am 12. Dezember 2016 erstelltes LINGUA-Gutachten ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner höchstwahrscheinlich um einen marokkani- schen Staatsbürger handle (MI-act. 422 f.). Wenige Wochen später, am 27. Dezember 2016, stellte das SEM erstmals eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 165 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverlet- zung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Missach- tung einer Ein- und Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (MI-act. 183 ff.). Am 6. Juli 2018 stellte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 298). Eine weitere Identifikationsan- frage folgte am 15. August 2018, diesmal bei den algerischen Behörden (MI-act. 304 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung mit ge- -3- fährlichem Gegenstand, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Wider- handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 308 ff.). Das SEM reichte am 25. Februar 2019 bei den marokkanischen Behörden erneut eine Identifikationsanfrage bezüglich des Gesuchsgegners ein (MI- act. 334 ff.). Am 28. Februar 2019 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden den Gesuchsgegner bis anhin nicht hätten identifizieren können (MI-act. 338 f.). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 8. Oktober 2020 ein Ausrei- segespräch durch. Dabei gab dieser zu Protokoll, er sei ägyptischer Staats- bürger und nicht bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 425 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen versuchter eventualvor- sätzlicher Tötung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädi- gung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und für 20 Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 434 ff.). Am 28. Dezember 2020 monierte das SEM bei den marokkanischen Be- hörden die ausbleibende Bearbeitung des Identifikationsantrags (MI- act. 459 f.). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 17. Mai 2021 erneut ein Aus- reisegespräch durch, in welchem er angab, algerischer Staatsbürger zu sein und sich zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bereit erklärte. Der Gesuchsgegner unterzeichnete zudem eine Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr nach Algerien (MI-act. 461 ff.). Am 8. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass der Gesuchsgegner von den ma- rokkanischen Behörden anhand seiner Fingerabdrücke nicht habe identifi- ziert werden können (MI-act. 469 f.). Am 26. Mai 2021 reichte das SEM un- ter Angabe neuer Informationen betreffend den Geburtsort und den Woh- nort des Gesuchsgegners eine weitere Identifikationsanfrage bei den alge- rischen Behörden ein und monierte am 7. September 2021 die ausblei- bende Bearbeitung desselben (MI-act. 472 f., 480 f.). Schliesslich teilten die algerischen Behörden am 1. Oktober 2021 mit, dass der Gesuchsgeg- ner aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht habe iden- tifiziert werden können (MI-act. 482 f.). Das MIKA führte am 7. März 2022 ein weiteres Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch. Obwohl dieser weiterhin angab, algerischer Staats- -4- bürger zu sein, war er nun nicht mehr bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 488 ff.). Am 17. Juni 2022 gab das MIKA im Rahmen der noch immer ausstehenden Identifizierung des Gesuchsgegners eine Effektendurchsuchung in Auftrag, bei deren Durchführung am 24. Juni 2022 beim Gesuchsgegner jedoch keine Ausweisdokumente gefunden werden konnten (MI-act. 492 ff.). Das SEM reichte am 10. August 2022 unter Angabe neuer Informationen zu den Familienverhältnissen des Gesuchsgegners bei den marokkanischen Be- hörden einen weiteren Identifikationsantrag ein (MI-act. 508 f.). Am 30. Januar 2023 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner erneut ein Ausreisegespräch durch. Er behauptete weiterhin, algerischer Staatsbür- ger zu sein, verweigerte jedoch erneut die Mitwirkung an der Papierbe- schaffung (MI-act. 515 ff.). Zwischen dem 28. März 2023 und dem 5. März 2024 monierte das SEM mehrfach die ausbleibende Bearbeitung der Identifikationsanträge bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 518 ff., 521 ff., 545 f., 570 f.). Am 8. April 2024 verweigerte der Gesuchgegner ein Gespräch mit dem MIKA zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 583). Im Rahmen eines Gesprächs mit Mitarbeitenden des SEM gab der Ge- suchsgegner am 15. August 2024 an, aus Marokko zu stammen. Er er- klärte, nach Marokko zurückkehren zu wollen, sofern er Reisepapiere er- halte, verweigerte jedoch die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 600). Eine Open Source Intelligence Recherche (OSINT-Recherche) des SEM vom 19. August 2024 ergab neue Erkenntnisse zu möglichen Verwandten des Gesuchsgegners in Marokko (MI-act. 602 ff.). Basierend darauf stellte das SEM am 28. August 2024 eine erneute Identifikationsanfrage mit zu- sätzlichen Informationen an die marokkanischen Behörden (MI-act. 615). Am 21. Oktober 2024 teilte das Amt für Justizvollzug Aargau mit, dass der Gesuchsgegner am 18. Februar 2025 aus dem Strafvollzug entlassen werde (MI-act. 617). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 12. Dezember 2024 erneut ein Ausreisegespräch durch. Dabei gab er an, ägyptischer Staatsbürger zu sein und nach seiner Entlassung nach Portugal ausreisen zu wollen (MI- act. 620). Am 23. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Durchset- -5- zungshaft zugeführt (MI-act. 636 ff.) und im Anschluss wieder in die Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies zurückgeführt (MI-act. 632). Gleichentags ver- fügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI- act. 641 ff.). Mit Urteil vom 17. Februar 2025 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.9; MI-act. 674 ff.). Am 28. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das recht- liche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video-Te- lefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport nach Aarau verweigert hatte. Dabei erklärte er mehrfach, keine heimatlichen Do- kumente zu besitzen (MI-act. 689, 693 f.). Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 11. März 2025 bis zum 17. Mai 2025, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2025.24; MI-act. 706 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte die ägyptische Botschaft dem SEM mit, dass die zuständigen Behörden in Kairo die bisher übermittelten Infor- mationen als unzureichend erachtet hätten, um die Identität des Gesuchs- gegners eindeutig zu bestätigen. Es würden zusätzliche Informationen be- nötigt, insbesondere der korrekte vollständige amtliche Name, das Ge- burtsdatum sowie Angaben zu in Ägypten lebenden Familienangehörigen des Gesuchsgegners (MI-act. 718 f.). Am 4. bzw. 11. April 2025 ersuchte das MIKA die Kantonspolizei Aargau um eine Interpol-Abfrage zwecks Identifizierung des Gesuchsgegners (MI- act. 721 ff.). Zwischenzeitlich teilten die Interpolstellen Kairo, Paris, Rabat, Tunis und Algier mit, dass sie den Gesuchsgegner nicht hätten identifizie- ren können. Die Rückmeldungen der Stellen in Tripoli und Madrid stehen trotz zweifacher Nachfrage noch aus (MI-act. 760, 763 f.). Am 6. Mai 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 727, 729 ff.). Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungs- haft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. Mai 2025 bis zum 17. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.43; MI-act. 747 ff.). B. Am 3. Juli 2025 verweigerte der Gesuchsgegner erneut seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI- -6- act. 777, 781 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 17. September 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör verzich- tet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Vertreter des Ge- suchsgegners mit Verfügung vom 3. Juli 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 7. Juli 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. Juli 2025, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 9 f.). D. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 7. Juli 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 14 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlas- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich teilte er mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhand- lung wünsche (act. 18). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterli- chen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer -7- mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Ersucht der Inhaftierte nicht um Durchführung einer mündlichen Verhand- lung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.43 vom 15. Mai 2025; MI-act. 747 ff.). Am 3. Juli 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teil- nahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI- act. 777, 781 ff.) und liess später durch seinen amtlichen Vertreter ausrich- ten, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Über- prüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichte (act. 18). Die heu- tige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, ge- stützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die An- ordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei mi- grationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zu- ständige Behörde angeordnet (act. 1). -8- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem negativen Asylentscheid des SEM vom 15. Juli 2016 (MI-act. 61 ff.) ein rechtskräftiger Wegwei- sungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Darüber hinaus liegen mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 (MI- act. 308 ff.) und mit dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 (MI-act. 434 ff.) zwei rechtskräftige Landesverweisungen gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2025.9, Erw. II/2.2; MI-act. 679 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 9. September 2016 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 65) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Lan- desverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist weiterhin erfüllt. Der Gesuchsgegner verwei- gert weiterhin jede Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von Reisepapieren. Zudem verweigerte er sowohl am 6. Mai 2025 (MI-act. 727, 729 ff.) als auch am 3. Juli 2025 die Teilnahme an der Besprechung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA (MI-act. 777, 781 ff.; act. 3). Dieses Verhalten zeigt, dass er nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Die Unmög- lichkeit des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist damit weiterhin in seinem persönlichen Verhalten begründet. -9- Das wiederholt vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchs- gegners, dieser habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beses- sen und sei von sämtlichen angefragten Staaten nicht als Staatsbürger an- erkannt worden (act. 15 f.), vermag an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Dass die Identität und damit auch die Nationalität des Gesuchsgeg- ners bislang nicht ermittelt werden konnten, hängt gerade damit zusam- men, dass er sich ausdrücklich weigerte, genauere Angaben zu seiner Per- son oder zu im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen zu machen respek- tive Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten, einzureichen oder zumindest bei deren Beschaffung mitzuwirken (MI-act. 600, 718 f.). Min- destens die notwendigen Angaben zu seinem vollständigen Namen, sei- nem Geburtsdatum und Einzelheiten zu im Herkunftsstaat lebenden Ver- wandten wären für den Gesuchsgegner ohne Weiteres zu beschaffen ge- wesen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder glaubhaft dargelegt noch ersichtlich, zumal er nachweislich jedenfalls zu Bekannten in Marokko Kontakte pflegt (MI-act. 534 ff., 600, 602 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Be- hauptung des Gesuchsgegners, keinerlei Papiere beschaffen zu können, lediglich vorgeschoben ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung respektive der Landesverweisung weiterhin im persönli- chen Verhalten des Gesuchsgegners begründet ist, da er nach wie vor we- der bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft unzulässig, weil die Identität des Gesuchsgegners weiterhin nicht geklärt ist (WPR.2025.9, Erw. II/2.5, MI-act. 681). Da ohne seine Mitwir- kung auch keine Aussicht auf eine Identifizierung besteht (vgl. Erw. II/2.4), kann auch kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht werden. Der Ge- suchsgegner kann daher in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen aus- geschafft werden, womit nach wie vor keine Vollzugsperspektiven beste- hen. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre damit unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). - 10 - Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchs- gegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identi- fizierung zu kooperieren. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte, keine mündliche Verhandlung wünschte und durch seinen Rechtsvertreter nichts anderes geltend ge- macht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbe- dingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Über- mittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 18. Februar 2025 bis 17. Juli 2025). Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. 5.3. Die Identität und die Nationalität des Gesuchsgegners stehen nach wie vor nicht fest. Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch standhaft, bei deren Feststellung mitzuwirken. Er reichte keine Dokumente ein, welche seine behauptete Identität in irgendeiner Weise stützten (MI-act. 489), verwei- gerte die Herausgabe von Informationen über Verwandte oder Bekannte im Ausland, weigerte sich, mit Angehörigen Kontakt aufzunehmen und sie - 11 - um Unterstützung bei der Beschaffung von Reisedokumenten zu bitten (MI- act. 488, 600) und gab unterschiedliche Herkunftsstaaten an (MI-act. 173, 427, 461 f., 600, 620), wobei er es ablehnte, sich mit den entsprechenden Vertretungen in Verbindung zu setzen, um Reisedokumente erhältlich zu machen (MI-act. 600). Zuletzt verweigerte er die Teilnahme an den Befra- gungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 777, 781 ff.) und tat damit seinen fehlenden Kooperationswillen erneut kund. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verlet- zen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend macht, der Ge- suchsteller äussere sich nicht dazu, ob eine Ausschaffung bei Kooperation des Gesuchsgegners überhaupt praktisch möglich sei, und damit sinnge- mäss die Verhältnismässigkeit der Haft in Zweifel zieht, kann ihm auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Eine tatsächliche Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG liegt nur dann vor, wenn eine Ausschaffung selbst bei gesicherter Kenntnis der Iden- tität bzw. Staatsangehörigkeit oder trotz Mitwirkens der betroffenen Person bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BEAT JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 25 zu Art. 80). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor. Der Hinweis des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, der Gesuchsteller bezweifle offenbar selbst die Realisierbarkeit des Wegweisungsvollzugs, findet in den Akten zudem keine Stütze. Im Gegenteil hält der Gesuchsteller ausdrücklich fest, dass bei entsprechender Kooperation des Gesuchs- - 12 - gegners weiterhin eine praktische Möglichkeit bestehe, die Wegweisung zu vollziehen (act. 2). Eine tatsächliche Unmöglichkeit des Vollzugs ist somit nicht dargetan. Wie bereits in Erw. II/2.4 dargelegt, bestehen konkrete Anhaltspunkte da- für, dass eine Kooperation des Gesuchsgegners die Ausstellung von Rei- sedokumenten und damit den Wegweisungsvollzug ermöglichen würde. Ob der Gesuchsgegner mit der Anordnung der Durchsetzungshaft nicht doch noch zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken, wird sich zeigen müssen. Es ist jedenfalls gerichts- notorisch, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haft- dauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Ebenso wenig lässt die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, je- derzeit in einen Drittstaat auszureisen, die Haft als unverhältnismässig er- scheinen. Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder seinen Herkunftsstaat eindeutig benannt noch ein gültiges Reisedokument vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmäs- siger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 17. Februar 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.9 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). - 13 - 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Ver- handlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. Juli 2025 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durch- setzungshaft wird bis zum 17. September 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 17. Februar 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.9 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- - 14 - rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Schmucki