Insgesamt ist daher festzustellen, dass keine hinreichend konkreten Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr bestehen und der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG somit nicht erfüllt ist. Da darüber hinaus kein weiterer Haftgrund ersichtlich ist, ist die angeordnete Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.