Nichts anderes ergibt eine Beurteilung des übrigen bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners. Insbesondere spricht der Umstand, dass er sich – soweit ersichtlich – bisher stets bei der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat und nie unbekannten Aufenthalts war (Protokoll S. 3 f., act. 26 f.), gegen das Vorliegen einer Untertauchensgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012, Erw.