Anschliessend führte er aus, weshalb er bei einer Haftentlassung nicht untertauchen werde, wobei Begründung plausibel scheint und nicht als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. Er konnte insbesondere überzeugend darlegen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei eine legale Einreise in die Schweiz mittels eines Visums anstrebe, um seine in der Schweiz wohnhafte Freundin zu besuchen. Es sei deshalb nicht in seinem Sinn, nach der Entlassung unterzutauchen und ein Einreiseverbot zu riskieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen des Gesuchsgegners sowie des Umstandes, dass dessen Weigerung, in sein Heimatland zurückzu- -6-