Vielmehr sind sämtliche Aussagen und das gesamte Verhalten der Betroffenen Person zu berücksichtigen. Anlässlich der heutigen Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner durchwegs bereit, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen. Dabei erklärte er zunächst, dass er die Aussage im Februar 2025 anlässlich des Ausreisegesprächs nur getätigt habe, weil er mehr Zeit mit seiner Freundin in der Schweiz habe verbringen wollen. Anschliessend führte er aus, weshalb er bei einer Haftentlassung nicht untertauchen werde, wobei Begründung plausibel scheint und nicht als blosse Schutzbehauptung zu werten ist.