2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. August 2024 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 11 ff.). Dieser Entscheid ist am 16. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen (MIact. 24 ff.), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.