A. Der Gesuchsgegner stellte am 8. Oktober 2023 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MI-act.] 13). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. August 2024 abgelehnt (MI-act. 11 ff.) und der Gesuchsgegner gleichzeitig durch das SEM aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 18). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 abgewiesen (MI-act. 24 ff.). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 1. Januar 2025 an (MI-act. 21 ff.).