Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MIact. 39 ff.). Der Gesuchsgegner wurde sowohl mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. Januar 2025 (MI-act. 87 f.) als auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 27. Januar 2025 (MI-act. 106 ff.) rechtskräftig wegen Missachtung der gegen ihn verhängten Eingrenzung verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.