Er kam den Vorladungen des MIKA zwar weiterhin nach, äusserte jedoch konstant, nicht aus der Schweiz ausreisen zu wollen (MI-act. 203 ff.). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung verneinte der Gesuchsgegner die Frage, ob er bereit sei, in die Türkei zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 34). In dieser insgesamt konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der -7-