Mit Entscheid vom 14. Februar 2025 wies das SEM das Mehrfachasylgesuch ab und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 78, 85). Am 10. April 2025 erwuchs der negative Asylentscheid in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz spätestens am 11. April 2025 zu verlassen (MI-act. 145). Trotz der nunmehr zweiten rechtskräftigen Wegweisung verblieb der Gesuchsgegner weiter in der Schweiz. Er kam den Vorladungen des MIKA zwar weiterhin nach, äusserte jedoch konstant, nicht aus der Schweiz ausreisen zu wollen (MI-act. 203 ff.).