Nachdem der Gesuchsgegner am 1. Dezember 2024 ein Mehrfachasylgesuch gestellt hatte, wies das SEM das MIKA an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen (MI-act. 57). Am 28. Januar 2025 hob das MIKA die Eingrenzung auf und informierte den Gesuchsgegner darüber, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (MI-act. 64).