Der Gesuchsgegner war aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 19. April 2024 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 17 ff.). Ab dem 23. Mai 2024 war er unbekannten Aufenthalts (MI-act. 33). Am 26. September 2024 sprach er zwar wieder beim MIKA vor und kam behördlichen Vorladungen seither jeweils nach (siehe vorne lit. A). Jedoch äusserte er mehrfach, dass er nicht bereit sei, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 48 ff.). Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ordnete das MIKA daher am 21. Oktober 2024 eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 39).