Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. April 2025 nicht eingetreten war, erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft (MIact. 145 ff.) Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.