2. Anlässlich des am 1. Juli 2025, um 11.10 Uhr, geführten Ausreisegesprächs zeigte sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise bereit, weshalb das MIKA ihn anschliessend durch die Kantonspolizei Aargau festnehmen liess. Die mündliche Verhandlung begann am 2. Juli 2025, 09.03 Uhr; das Urteil wurde um 09.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).