Am 1. Dezember 2024 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Asylgesuch ein (MI-act. 57, 90). Das Mehrfachasylgesuch wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2025 abgelehnt (MI-act. 78). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. April 2025 nicht ein, da der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (MI-act. 146 ff.). Damit erwuchs der zweite negative Asylentscheid gleichentags in Rechtskraft (MI-act. 145). Seit Beginn des Jahres 2025 erwirkte der Gesuchsgegner verschiedene Strafbefehle gegen sich.