Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegner durch das MIKA auf den 21. Oktober 2024 zu einem Ausreisegespräch vorgeladen (MI-act. 36). Anlässlich der Befragung gab der Gesuchsgegner mehrfach zu Protokoll, dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzureisen (MIact. 47 ff.). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage. Im Anschluss an die Gehörsgewährung wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau verfügt (MIact. 39 ff., 52 f.).