Ab dem 23. Mai 2024 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 33). Am 26. September 2024 meldete sich der Gesuchsgegner beim Schalter des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und gab an, dass er weder Geld noch Essen habe. Seit seinem Verschwinden sei er bei verschiedenen Personen untergekommen oder habe bisweilen auf der Strasse geschlafen, wobei er immer in der Schweiz gewesen sei. Das MIKA ordnete daraufhin die Unterbringung des Gesuchsgegners im Q._____, an (MI-act. 35).