Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.62 / Bu / vk / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikantin Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marija Buzek, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 14. September 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3, 6 f., 11, 13, 17 ff.). Mit Entscheid vom 19. April 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verbunden mit der Verpflichtung, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 17 ff., 90). Der Entscheid erwuchs am 23. Mai 2024 in Rechtskraft (MI-act. 28). Ab dem 23. Mai 2024 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 33). Am 26. September 2024 meldete sich der Gesuchsgegner beim Schalter des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und gab an, dass er weder Geld noch Essen habe. Seit seinem Verschwinden sei er bei verschiedenen Personen untergekommen oder habe bisweilen auf der Strasse geschlafen, wobei er immer in der Schweiz gewesen sei. Das MIKA ordnete daraufhin die Unterbringung des Gesuchsgegners im Q._____, an (MI-act. 35). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegner durch das MIKA auf den 21. Oktober 2024 zu einem Ausreisegespräch vorgeladen (MI-act. 36). Anlässlich der Befragung gab der Gesuchsgegner mehrfach zu Protokoll, dass er nicht gewillt sei, in die Türkei zurückzureisen (MI- act. 47 ff.). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage. Im Anschluss an die Gehörsgewährung wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau verfügt (MI- act. 39 ff., 52 f.). Am 1. Dezember 2024 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Asylgesuch ein (MI-act. 57, 90). Das Mehrfachasylgesuch wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2025 abgelehnt (MI-act. 78). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. April 2025 nicht ein, da der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (MI-act. 146 ff.). Damit erwuchs der zweite negative Asylentscheid gleichentags in Rechtskraft (MI-act. 145). Seit Beginn des Jahres 2025 erwirkte der Gesuchsgegner verschiedene Strafbefehle gegen sich. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 1. Juli 2025, 11.00 Uhr, zur Besprechung der Ausreisemodalitäten vor (MI-act. 195). -3- B. Am 1. Juli 2025 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch und gewährte ihm zugleich das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 203 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. Juli 2025, 11:10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 30. September 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 36). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 36): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Dem Gesuchsgegner sei die Auflage zu erteilen, sich wöchentlich beim MIKA zu melden. 4. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Anlässlich des am 1. Juli 2025, um 11.10 Uhr, geführten Ausreise- gesprächs zeigte sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise bereit, weshalb das MIKA ihn anschliessend durch die Kantonspolizei Aargau festnehmen liess. Die mündliche Verhandlung begann am 2. Juli 2025, 09.03 Uhr; das Urteil wurde um 09.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 19. April 2024 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 17 ff.). Der negative Asylentscheid erwuchs am 23. Mai 2024 in Rechtskraft (MI- act. 28). Am 1. Dezember 2024 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 57). Mit Entscheid vom 14. Februar 2025 wies das SEM das Mehrfachasylgesuch ab und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (MI-act. 78 ff.). Nachdem das Bundesverwaltungs- gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. April 2025 nicht eingetreten war, erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft (MI- act. 145 ff.) Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). -6- Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner war aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 19. April 2024 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 17 ff.). Ab dem 23. Mai 2024 war er unbekannten Aufenthalts (MI-act. 33). Am 26. September 2024 sprach er zwar wieder beim MIKA vor und kam behördlichen Vorladungen seither jeweils nach (siehe vorne lit. A). Jedoch äusserte er mehrfach, dass er nicht bereit sei, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 48 ff.). Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ordnete das MIKA daher am 21. Oktober 2024 eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 39). Nachdem der Gesuchsgegner am 1. Dezember 2024 ein Mehr- fachasylgesuch gestellt hatte, wies das SEM das MIKA an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen (MI-act. 57). Am 28. Januar 2025 hob das MIKA die Eingrenzung auf und informierte den Gesuchsgegner darüber, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (MI-act. 64). Mit Entscheid vom 14. Februar 2025 wies das SEM das Mehrfach- asylgesuch ab und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 78, 85). Am 10. April 2025 erwuchs der negative Asyl- entscheid in Rechtskraft, womit der Gesuchsgegner verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz spätestens am 11. April 2025 zu verlassen (MI-act. 145). Trotz der nunmehr zweiten rechtskräftigen Wegweisung verblieb der Gesuchsgegner weiter in der Schweiz. Er kam den Vorladungen des MIKA zwar weiterhin nach, äusserte jedoch konstant, nicht aus der Schweiz ausreisen zu wollen (MI-act. 203 ff.). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung verneinte der Gesuchsgegner die Frage, ob er bereit sei, in die Türkei zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 34). In dieser insgesamt konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der -7- Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Darüber hinaus ist bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Im Weiteren stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI- act. 39 ff.). Der Gesuchsgegner wurde sowohl mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. Januar 2025 (MI-act. 87 f.) als auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 27. Januar 2025 (MI-act. 106 ff.) rechtskräftig wegen Missachtung der gegen ihn verhängten Eingrenzung verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Gebietsbeschränkung) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4 f., act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -8- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (vgl. oben Erw. II/3). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist vorliegend überdies nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 6, act. 37) reicht eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner bereits mehrfach gegen eine gegen ihn verfügte Eingrenzung verstossen hat (siehe vorne Erw. II/3.2). Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). -9- 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haft- verlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 1. Juli 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 30. Sep- tember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 3. Juli 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haft- entlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. - 10 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Kuzmanović