die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 15. April 2025–14. Juli 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 14. Oktober 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 14. Oktober 2026 verlängert werden.