3. Der mit Urteil vom 17. April 2025 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2025.38, Erw. II/3.1; MI-act. 248 ff.). Daran ändert das Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts, wonach der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der heutigen Verhandlung mehrmals geäussert habe, zur freiwilligen Rückkehr nach Simbabwe bereit zu sein (Protokoll S. 3 f., act. 35 f.), da der Gesuchsgegner noch am 10. Juni 2025 den Antritt des unbegleiteten Flugs nach Simbabwe verweigerte (MI-act. 288 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 36).