Einer Ausschaffung können zwar als rechtliche Haftbeendigungsgründe das Non-Refoulement-Gebot oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGE 125 II 217, Erw. 2). Die während der Verhandlung getätigte Aussage des Gesuchsgegners, wonach ein Freund von ihm im September 2024 in Simbabwe umgebracht -6-