Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. April 2025 rechtskräftig aus der Schweiz weg (MI-act. 212 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach der Wegweisungsentscheid mangelhaft, wenn nicht sogar nichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.