1. Die Ausschaffungshaft gemäss Verfügung vom 30. Juni 2025 sei nicht zu bestätigen, und die Haft sei nicht zu verlängern. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich, eventualiter spätestens am 14. Juli 2025 in die Freiheit zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: