Am 24. April 2025 stellte die Botschaft Simbabwes für den Gesuchsgegner erneut ein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 257). Am 16. Juni 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner bei swissREPAT für einen unbegleiteten Rückflug an (MI-act. 269 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte den Antritt des auf den 10. Juni 2025 angesetzten unbegleiteten Linienflugs (MI-act. 288 ff.). Am 16. Juni 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner bei swissREPAT für einen polizeilich begleiteten Rückflug an (MIact. 301 ff.).