Das MIKA verfügte am 16. April 2025 die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft an. Mit Urteil vom 17. April 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 14. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.38 [MI-act. 234 ff., -3- 244 ff.]). Gleichentags verhängte das SEM ein Einreiseverbot für drei Jahre ab Ausreisedatum (MI-act. 238 ff.).