Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 15. April 2025, 12.00 Uhr, und seine Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau an (MI-act. 192).