Am 19. Juli 2023 meldete sich der Gesuchsgegner beim Schalter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und äusserte sich dahingehend, umgehend zurück nach Simbabwe ausreisen zu wollen, er benötige hierfür allerdings Ersatzreisedokumente (MI-act. 61). Danach nahm der Gesuchsgegner mehrere Termine beim MIKA wahr und bekundete seine grundsätzliche Bereitschaft, zurück nach Simbabwe zu reisen. Dies könne aber erst nach den anstehenden Wahlen in seinem Heimatland erfolgen und zudem benötige er für die Organisation seiner Rückkehr Zeit (MI-act. 63 ff., 84, 87, 97 ff., 124 ff.).