Mit Entscheid vom 31. März 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verbunden mit der Verpflichtung, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 14 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (MI-act. 36 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2023 an (MI-act. 53).