Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.60 / vk / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Kuzmanović Rechtspraktikantin Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Simbabwe z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 3. März 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5). Mit Entscheid vom 31. März 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verbunden mit der Verpflichtung, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 14 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (MI-act. 36 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2023 an (MI-act. 53). Am 19. Juli 2023 meldete sich der Gesuchsgegner beim Schalter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und äusserte sich dahingehend, umgehend zurück nach Simbabwe ausreisen zu wollen, er benötige hierfür allerdings Ersatzreisedokumente (MI-act. 61). Danach nahm der Gesuchsgegner mehrere Termine beim MIKA wahr und be- kundete seine grundsätzliche Bereitschaft, zurück nach Simbabwe zu reisen. Dies könne aber erst nach den anstehenden Wahlen in seinem Heimatland erfolgen und zudem benötige er für die Organisation seiner Rückkehr Zeit (MI-act. 63 ff., 84, 87, 97 ff., 124 ff.). Am 17. Januar 2024 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 103 ff.). Der Gesuchsgegner wurde bei der Botschaft Simbabwes vorstellig, welche ihn am 12. Juli 2024 als simbabwischer Staatsangehöriger identifizierte (MI-act. 151) und am 7. Oktober 2024 ein Ersatzreisedokument für ihn ausstellte (MI-act. 178 f.). Anlässlich einer weiteren Vorsprache weigerte sich der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2024 gegenüber dem MIKA das Ersatzreisedokument zu unterzeichnen (MI-act. 183). Ab dem 28. Oktober 2024 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 189). Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 15. April 2025, 12.00 Uhr, und seine Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau an (MI-act. 192). Das MIKA verfügte am 16. April 2025 die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete gleichentags eine Ausschaf- fungshaft an. Mit Urteil vom 17. April 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 14. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.38 [MI-act. 234 ff., -3- 244 ff.]). Gleichentags verhängte das SEM ein Einreiseverbot für drei Jahre ab Ausreisedatum (MI-act. 238 ff.). Am 24. April 2025 stellte die Botschaft Simbabwes für den Gesuchsgegner erneut ein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 257). Am 16. Juni 2025 mel- dete das MIKA den Gesuchsgegner bei swissREPAT für einen unbe- gleiteten Rückflug an (MI-act. 269 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte den Antritt des auf den 10. Juni 2025 angesetzten unbegleiteten Linienflugs (MI-act. 288 ff.). Am 16. Juni 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner bei swissREPAT für einen polizeilich begleiteten Rückflug an (MI- act. 301 ff.). B. Am 30. Juni 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Mo- nate (MI-act. 308 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchs- gegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG sowie auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 14. Oktober 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts, zu welcher der Gesuchsgegner und der Gesuchsteller via Video-Telefonie zugeschaltet waren, wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 37): 1. Die Ausschaffungshaft gemäss Verfügung vom 30. Juni 2025 sei nicht zu bestätigen, und die Haft sei nicht zu verlängern. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich, eventualiter spätestens am 14. Juli 2025 in die Freiheit zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die rich- terliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchfüh- rung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Juli 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.38 vom 17. April 2025; MI-act. 244 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 2. Juli 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei besteh- ender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. April 2025 rechtskräftig aus der Schweiz weg (MI-act. 212 ff.). Damit liegt ein rechts- kräftiger Wegweisungsentscheid vor. Dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach der Wegweisungsentscheid mangelhaft, wenn nicht sogar nichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. 2.3.1. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, er bezweifle, dass eine Ausschaffung tatsächlich durchführbar sei, da in den letzten fünf Jahren kein begleiteter Flug nach Simbabwe durchgeführt worden sei. Da das SEM dem MIKA noch am 13. Juni 2025 bestätigte, dass eine Rückführung nach Simbabwe trotz fehlender Erfahrungswerte in diesem Landeskontext auf Stufe DEPA möglich sein sollte (MI-act. 300), ist derzeit davon aus- zugehen, dass die Ausschaffung möglich ist. 2.3.2. Weiter bringt der Vertreter des Gesuchsgegners vor, der Vollzug der Weg- weisung des Gesuchsgegners nach Simbabwe verstosse gegen das Non- Refoulement-Gebot. So habe der Gesuchsgegner neue Umstände bzw. eine neue unmittelbare Gefährdung geltend gemacht, wonach im Jahr 2024 eine Person aus seinem näheren Umfeld umgebracht worden sei (Protokoll S. 3, act. 35). Im Asylentscheid aus dem Jahr 2023 seien diese neuen Tatsachen nicht berücksichtigt worden (Protokoll S. 5, act. 37). Einer Ausschaffung können zwar als rechtliche Haftbeendigungsgründe das Non-Refoulement-Gebot oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs ent- gegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftent- scheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist (BGE 125 II 217, Erw. 2). Die während der Verhandlung getätigte Aussage des Gesuchsgegners, wonach ein Freund von ihm im September 2024 in Simbabwe umgebracht -6- worden sei, als er von Botswana für die Hochzeit seiner Tochter angereist sei, ist nicht weiter belegt. Vor diesem Hintergrund liegen zumindest keine offensichtlichen Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, der Gesuchsgegner könne aufgrund des Umstandes, dass durch den Vollzug des Wegweisungsentscheides sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, nicht in seinen Heimatstaat ausgeschafft werden. Dies umso weniger als sich der Gesuchsgegner selbst nicht mehr gegen eine Rückkehr nach Simbabwe sperrt. Damit erweist sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid des MIKA vom 16. April 2025 auch mit den neuen Tatsachen nicht als derart offensichtlich unzulässig, dass er sich letztlich als nichtig erweisen würde. Anzumerken bleibt, dass allfällige neue erhebliche Tatsachen im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beim SEM vorgebracht werden können. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters sind somit keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Der mit Urteil vom 17. April 2025 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2025.38, Erw. II/3.1; MI-act. 248 ff.). Daran ändert das Vor- bringen des Vertreters des Gesuchsgegners nichts, wonach der Gesuchs- gegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der heutigen Verhandlung mehrmals geäussert habe, zur freiwilligen Rückkehr nach Simbabwe bereit zu sein (Protokoll S. 3 f., act. 35 f.), da der Gesuchs- gegner noch am 10. Juni 2025 den Antritt des unbegleiteten Flugs nach Simbabwe verweigerte (MI-act. 288 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 4, act. 36). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlän- gerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich -7- die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 15. April 2025–14. Juli 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 14. Oktober 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 14. Oktober 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 14 Oktober 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -8- 2. Der mit Urteil vom 17. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.38 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. AGVE 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ausgehändigt und dem Gesuchsteller im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 30. Juni 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 14. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -9- 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.38 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Kuzmanović